OLG Köln - Beschluss vom 10.11.2015
4 UF 257/13
Normen:
BGB § 1587b;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 221/12

Begriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1587b BGB

OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 4 UF 257/13

DRsp Nr. 2016/5389

Begriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1587b BGB

Erzielt die geschiedene Ehefrau aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine deutlich höhere Rente als sie beziehen würde, wenn sie nicht geheiratet hätte und ihre Berufstätigkeit im erlernten Beruf (hier: als Sprechstundenhilfe eines Arztes) fortgesetzt hätte, so liegen ehebedingte Nachteile nicht mehr vor mit der Folge, dass der nacheheliche Unterhalt zu befristen ist und schließlich vollständig entfällt.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie der Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) wie folgt abgeändert:

Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) wird dahingehend abgeändert, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis Ende Mai 2015 befristet und er ab Dezember 2011 auf 450,00 €/Monat, ab Juni 2013 auf 300,00 €/Monat und ab Juni 2014 auf 150,00 €/Monat reduziert wird.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen werden dem Antragsteller zu 7/10 und der Antragsgegnerin zu 3/10 auferlegt.