OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2019
10 W 94/18
Normen:
HöfeO § 8 Abs. 1; HöfeO § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 1416; BGB § 1418;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Lw 84/17

Begriff des Ehegattenhofs i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HöfeOZugehörigkeit eines Hofes zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 10 W 94/18

DRsp Nr. 2020/13002

Begriff des Ehegattenhofs i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HöfeO Zugehörigkeit eines Hofes zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft

1. Gehört im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof i. S. d. HöfeO zum Gesamtgut der Eheleute, dann wird der überlebende Ehegatte Hoferbe.2. Das Gesamtgut entsteht kraft Gesetzes an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Eines dinglichen Übertragungsaktes bedarf es nicht . Bei Grundstücken ist die entsprechende Eintragung im Grundbuch nicht konstitutiv. Das Grundbuch ist lediglich unrichtig. Der nicht eingetragene Ehegatte hat einen Anspruch auf Berichtigung gemäß § 1416 Abs. 3 BGB. Die Gütergemeinschaft ist durch den notariellen Ehevertrag wirksam vereinbart. Es bedarf auch keiner Eintragung in das Güterrechtsregister.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Borken vom 27.06.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1), 3) und 4) werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HöfeO § 8 Abs. 1; HöfeO § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 1416; BGB § 1418;

Gründe

I.