OLG Braunschweig - Beschluss vom 21.03.2017
1 UF 139/16
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 217
FamRZ 2017, 1240
FuR 2018, 40
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 250 F 320/14

Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses i.S. von § 1767 Abs. 1 BGB

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 1 UF 139/16

DRsp Nr. 2017/6860

Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses i.S. von § 1767 Abs. 1 BGB

Zum Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses mit langjähriger Hausangestellter.

Für die Annahme einer Eltern-Kind-Beziehung als Voraussetzung einer Erwachsenenadoption sind Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und innere Zuwendung erforderlich, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen, insbesondere ein enger persönlicher Kontakt und die Bereitschaft zur dauerhaftem gegenseitigem Beistand ggfls. in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe (hier: bejaht). Es muss sich um ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten handeln, dass sich die Beziehung klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhebt und in die Nähe einer echten, gelebten Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen erwachsenem Kind rückt. Anhaltspunkte sind insoweit auch eine Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht, ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen, in dem sich die Beteiligten wechselseitig aussprechen oder in die Entscheidungsfindung in wichtigen Angelegenheiten in angemessener Weise einbeziehen.

Auf die Beschwerde der Anzunehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 25.07.2016 abgeändert.