OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.08.2000
3 W 144/00
Normen:
BGB § 133 § 2247 § 2265 § 2267 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 202
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 304/99
AG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 46 VI 42/99

Begriff des gemeinschaftlichen Testaments

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 3 W 144/00

DRsp Nr. 2000/9249

Begriff des gemeinschaftlichen Testaments

»Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann vorliegen, wenn beide Ehegatten ihre jeweiligen letztwilligen Verfügungen auf derselben Urkunde niedergeschrieben haben.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2247 § 2265 § 2267 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4, 20, 21 FGG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG).

Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Mainz vom 23. Juli 1999 zu Recht zurückgewiesen. Denn die in Aussicht gestellte Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Erblassers ausweist, ist nicht zu beanstanden.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei den am 22. Juni 1959 durch den Erblasser und seine Ehefrau, der Beteiligten zu 1), auf einem Briefbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen in ihrer Gesamtheit um ein gemeinschaftliches Testament im Sinne des § 2265 BGB handelt. Es ist dabei von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass ein gemeinschaftliches Testament nicht nur in der Form des § 2267 BGB errichtet werden kann.