OLG München - Beschluss vom 09.12.2010
12 UF 1625/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 40/10

Begriff des geringfügigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 2 VersAusglG

OLG München, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 12 UF 1625/10

DRsp Nr. 2011/4267

Begriff des geringfügigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 2 VersAusglG

Eine Ausnahme von der Regel, das geringfügige Anrechte nicht auszugleichen sind, gilt dann, wenn durch den Ausgleich kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, weil der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts zusammen mit einem nicht geringfügigen Anrecht bei dem gleichen Versicherungsträger einen nicht nennenswerten Aufwand bedingt.

I. Auf die Beschwerde der beschwerdeführenden Versorgungsträger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Garmisch-Partenkirchen vom 27.09.2010 wie folgt abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Versicherungsnummer ... 32 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,2903 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ...12 bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern bezogen auf den 01. 2010 übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Versicherungsnummer ...12 zu

Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,0843 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ...32 bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern bezogen auf den 01.2010 übertragen.

II. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 €. festgesetzt.