OLG München - Beschluss vom 20.12.2010
12 UF 1715/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1062
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 186/10

Begriff des geringfügigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 2 VersAusglG

OLG München, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 12 UF 1715/10

DRsp Nr. 2011/4268

Begriff des geringfügigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 2 VersAusglG

Eine Ausnahme von der Regel, das geringfügige Anrechte nicht auszugleichen sind, gilt dann, wenn durch den Ausgleich kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, weil der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts zusammen mit einem nicht geringfügigen Anrecht bei dem gleichen Versicherungsträger einen nicht nennenswerten Aufwand bedingt.

I) Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-B.-S. wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Garmisch-Partenkirchen vom 27.09.2010 wie folgt abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-B.-S. Versicherungsnummer ...73 M 003 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,1939 Entgeltpunkten auf das Konto ...74 R 504 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 03. 2010 übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-B.-S. Versicherungsnummer...73 M 003 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,3976 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto ...74 R 504 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 03. 2010 übertragen.