OLG Dresden - Beschluss vom 26.11.2015
18 UF 560/15
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 549
NJW-RR 2016, 456
NZS 2016, 71
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 341 F 4556/14

Begriff des geringfügigen Ausgleichswerts im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglGBerücksichtigung der Teilungskosten

OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 18 UF 560/15

DRsp Nr. 2015/21211

Begriff des geringfügigen Ausgleichswerts im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG Berücksichtigung der Teilungskosten

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Ausgleichswert geringfügig i. S. d. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist, ist die Höhe des Ausgleichswertes vor Abzug der Teilungskosten.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 27.04.2015, Az. 341 F 4556/14, in Ziffer 1 Abs. 4 seines Tenors abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs-Nr. xxx, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,33 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 19. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.05.2003, übertragen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die am 08.10.1977 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit Urteil des Familiengerichts Leipzig vom 02.11.2004 (Az. 334 F 751/03) geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 30.06.2003.