OLG Bremen - Urteil vom 27.11.2009
2 U 37/09
Normen:
BGB § 1357 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; BGB § 1360; BGB § 1360a;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1080
MDR 2010, 577
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2363/07

Begriff des Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs; Eintrittspflicht des anderen Ehegatten bei Wahrnehmung von Wahlleistungen in einem Krankenhaus

OLG Bremen, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 2 U 37/09

DRsp Nr. 2010/9779

Begriff des Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs; Eintrittspflicht des anderen Ehegatten bei Wahrnehmung von Wahlleistungen in einem Krankenhaus

Bei der Frage einer Anwendung der in § 1357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB geregelten Ausnahmeklausel ist nicht auf den Gläubigerschutz, sondern auf den unterhaltsrechtlichen Aspekt dieser Vorschrift abzustellen. Danach ist bei nicht getrennt lebenden Ehegatten an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie im Rahmen der §§ 1360, 1360a BGB bei Vertragsschluss anzuknüpfen. Entscheidend hierbei ist der Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung tritt und wie er sich aus der Sicht eines objektiven Beobachters im Erscheinungsbild der Ehegatten darstellt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 1. Zivilkammer - vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1357 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; BGB § 1360; BGB § 1360a;

Gründe:

I. Die Klägerin hat mit vorliegender Klage die Beklagte, Witwe des am [...] 2007 verstorbenen Herrn F., auf Zahlung von Behandlungskosten und Kosten für stationäre Unterbringung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen.