OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.11.2010
9 UF 112/10
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1235
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 20.8.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 320/10

Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S. von Art. 12 HKÜ

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 9 UF 112/10

DRsp Nr. 2011/41

Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S. von Art. 12 HKÜ

Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes i. S. v. Art. 12 i. V. m. Art. 3 HKÜ.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 20. August 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 40 F 320/10 HK - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Kind H. S., geboren am . August 2009, derzeitige Anschrift: [Straße, Nr.], [PLZ, Ort], bis zum 26. November 2010 nach Belgien zurückzuführen.

2. Kommt der Antragsgegner der Verpflichtung zu Ziffer 1) nicht nach, so ist er und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind und die in seinem Besitz befindlichen Ausweispapiere des Kindes an die Antragstellerin oder eine von dieser bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Belgien herauszugeben.

3. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 2) gemäß § 44 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V. mit § 89 FamFG ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anordnen kann.

4. Zum Vollzug von Ziffer 2) wird angeordnet: