BGH - Beschluß vom 29.10.1980
IVb ZB 586/80
Normen:
BGB § 1671, § 1672 ; EGBGB Art. 7 f. (Haager Übereinkommen ü.d. Schutz v. Minderjährigen);
Fundstellen:
BGHZ 78, 293
FamRZ 1981, 135
MDR 1981, 215
NJW 1981, 520
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 17.09.1979
AG Düsseldorf,

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

BGH, Beschluß vom 29.10.1980 - Aktenzeichen IVb ZB 586/80

DRsp Nr. 1996/14453

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

»a) Ein Minderjähriger, der vom nicht oder nicht allein sorgeberechtigten Elternteil gegen den Willen des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils in einen anderen Staat verbracht worden ist, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens, wenn es zu einer sozialen Einbindung des Minderjährigen in die Lebensverhältnisse am neuen Aufenthaltsort und damit zu einer tatsächlichen Verlegung des Daseinsmittelpunkts gekommen ist. b) Wenn der Minderjährige sowohl dem früheren als auch den neuen Aufenthaltsstaat angehört, kann es in einem solchen Fall zu einem Wechsel der effektiven Staatsangehörigkeit kommen mit der Folge, daß ein gesetzliches Gewaltverhältnis, das nach dem früher effektiv gewesenen Heimatrecht bestanden hatte, nach Art. 3 MSA unbeachtlich wird.«

Normenkette:

BGB § 1671, § 1672 ; EGBGB Art. 7 f. (Haager Übereinkommen ü.d. Schutz v. Minderjährigen);

Gründe:

I.