OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.03.2010
2 UF 179/09
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1516
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 21.9.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 293/09

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person i.S. des KHÜ

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 2 UF 179/09

DRsp Nr. 2010/21022

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person i.S. des KHÜ

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person i.S. des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung. Hiervon ist in der Regel bei einem Aufenthalt von mindestens sechs Monaten auszugehen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann aber auch schon früher an einem Ort bestehen, wenn er von vorneherein auf Dauer angelegt ist.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 21.09.2009 (1 F 293/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin gemäß Ziffer 1 des Beschlusses verpflichtet ist, das Kind I., geboren am ...2005, unverzüglich nach Australien zurückzuführen. Im Übrigen verbleibt es bei den Anordnungen in Ziffer 2 bis 5 des Beschlusses.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12;

Gründe: