KG - Beschluss vom 12.08.2013
16 UF 122/13
Normen:
HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 2942/13

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes im Sinne der HKÜ

KG, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 16 UF 122/13

DRsp Nr. 2013/22324

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes im Sinne der HKÜ

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. Mai 2013 abgeändert:

1. Die Mutter wird verpflichtet, das Kind A#########, geboren am ####, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses nach Spanien zurückzuführen.

2. Sofern die Mutter der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind A#########, geboren am ####, an den Vater zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach Spanien herauszugeben.

3. Zum Vollzug von Ziffer 2. wird angeordnet:

a) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das Kind A###### ### der Mutter oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Vater an Ort und Stelle zu übergeben.

b) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden.

c) Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Mutter,L.####straße ##, ### Berlin, sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

d) Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.