Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.10.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kindesmutter vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs die Möglichkeit eingeräumt wird, T bis zum 23.01.2012 freiwillig nach Kanada zurückzuführen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- EUR.
I.
Die Kindeseltern lernten sich im Jahr 2005 in Kuba kennen. Sie führten in der Folge zunächst eine Fernbeziehung, indem der kanadische Antragssteller in Kanada, die deutsche Antragsgegnerin in E2 lebte. Am 13.5.2009 wurde der gemeinsame Sohn T in E2 geboren, der die deutsche und kanadische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft für T durch Jugendamtsurkunde an.
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