OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2011
II-11 UF 240/11
Normen:
HKÜ Art. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 727
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 212/11

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes i.S. von Art. 4 S. 1 HKÜ

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen II-11 UF 240/11

DRsp Nr. 2012/2152

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes i.S. von Art. 4 S. 1 HKÜ

Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes. Dieser Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach dem Schwerpunkt der sozialen und familiären Integration des Kindes.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.10.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kindesmutter vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs die Möglichkeit eingeräumt wird, T bis zum 23.01.2012 freiwillig nach Kanada zurückzuführen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- EUR.

Normenkette:

HKÜ Art. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Kindeseltern lernten sich im Jahr 2005 in Kuba kennen. Sie führten in der Folge zunächst eine Fernbeziehung, indem der kanadische Antragssteller in Kanada, die deutsche Antragsgegnerin in E2 lebte. Am 13.5.2009 wurde der gemeinsame Sohn T in E2 geboren, der die deutsche und kanadische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft für T durch Jugendamtsurkunde an.