OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.09.2017
II-1 UF 105/17
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 269 F 233/16

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines KindesRechtsfolgen der nahezu vollständigen Ausschöpfung der Jahresfrist gem. Art. 12 HKÜ

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen II-1 UF 105/17

DRsp Nr. 2018/4463

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes Rechtsfolgen der nahezu vollständigen Ausschöpfung der Jahresfrist gem. Art. 12 HKÜ

1. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kleinkindes ist auch schon vor Ablauf von sechs Monaten dort begründet, wo die sorgeberechtigten Eltern sich aufhalten. Dies ist etwa dort der Fall, wo sie eine Wohnung angemietet haben. 2. Ein Rückführungsantrag ist nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn der Kindesvater die Jahresfrist gem. Art. 12 Abs. 1 HKÜ nahezu vollständig ausgeschöpft hat. Das gilt insbesondere dann, wenn er sich zunächst außergerichtlich um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts mit der Kindesmutter bemüht hat. 3. Eine stillschweigende Genehmigung der Verbringung des Kindes in das Ausland liegt nicht schon dann vor, wenn der beraubte Elternteil untätig bleibt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Düsseldorf vom 22.06.2017 wird auf ihre, der Kindesmutter, Kosten zurückgewiesen.

II.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2;

Gründe

I.

Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.