OLG Köln - Beschluss vom 22.05.2017
10 UF 46/17
Normen:
Brüssel IIa-VO Art. 3 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 233 F 161/14

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a 5. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO

OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 10 UF 46/17

DRsp Nr. 2018/10060

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a 5. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO

1. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst a 5. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) ist autonom zu bestimmen. Dies ist danach der Ort, an dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat (Schwerpunkt der Lebensverhältnisse). Der gewöhnliche Aufenthalt wird in erster Linie begründet durch die tatsächliche Aufenthaltsdauer und die daraus faktisch entstandenen Bindungen, ist aber unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Dauer, der Regelmäßigkeit und der Umstände eines Aufenthaltes festzustellen. 2. Bei vorübergehenden, insbesondere bei beruflich indizierten Aufenthalten kommt es darauf an, ob der Betreffende mit der Niederlassung auch eine persönliche und familiäre Integration anstrebte; erst wenn am Berufsort mehr neue persönliche Beziehungen begründet worden sind als im Heimatort, kann der gewöhnliche Aufenthalt neu zu bestimmen sein.