OLG Köln - Beschluss vom 14.01.2019
21 UF 163/18
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 242/18

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 3 HKÜ

OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 21 UF 163/18

DRsp Nr. 2020/13301

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 3 HKÜ

Gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes i.S. der HKÜ ist der Ort, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Hinzukommen muss, dass der Aufenthalt bereits mindestens sechs Monate andauert oder zumindest auf eine solche Mindestdauer angelegt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 20. November 2018 - 304 F 242/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

I.

Der heute zwei Jahre alte A und die acht Jahre alte B sind die ehelichen Kinder des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Beide Kinder haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Im September 2016 zog die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Sohn nach Frankreich zum Antragsteller. Dort wurde B in der Grundschule in C eingeschult. Im Dezember 2016 kam die gemeinsame Tochter in D zur Welt. Nach einer erneuten Krise in der Beziehung der Eltern verließ die Antragsgegnerin im Dezember 2017 mit ihren Kindern die Ehewohnung und siedelte im Januar 2018 nach Deutschland um, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat.