OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.03.2017
17 UF 37/17
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 2525/16

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 3 S. 1 HKÜ

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 17 UF 37/17

DRsp Nr. 2018/5483

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 3 S. 1 HKÜ

1. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes i.S. von Art. 3 S. 1 HKÜ ist im Ausland, wenn es dort über längere Zeit mit seinen Eltern gelebt hat. Dass es ist immer wieder, für kürzere Dauer, nach Deutschland gekommen ist, um die Großeltern zu besuchen, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. 2. Art. 13 Abs. 2 HKÜ ist restriktiv auszulegen. So muss ein "Widersetzen" des Kindes positiv festgestellt werden. Dass es lediglich allgemeine Einwendungen vorbringt, wie dass es bei der Mutter und den Großeltern bleiben will und dass es in Frankreich in der Schule strenger zugegangen ist, reicht für ein Widersetzen nicht aus.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 20.01.2017 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3 S. 1;

Gründe

I.