OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.04.2009
1 UF 56/09
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3 S. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 453 F 2009/09

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 3 S. 1 lit. a HKÜ

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 1 UF 56/09

DRsp Nr. 2016/15231

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 3 S. 1 lit. a HKÜ

Ein Kind hat nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. von Art. 3 S. 1 lit. a HKÜ in einem bestimmten Land, wenn es sich dort zwar mehrfach aufgehalten hat, dort aber weder zur Schule noch in eine Kindertageseinrichtung gegangen ist und sich im selben Zeitraum mindestens genauso lang in Deutschland aufgehalten hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2009 wird aufgehoben.

Der Antrag vom 14. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,- Euro.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3 S. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

A ist das ehelich geborene Kind der Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. Diese leben getrennt.