OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.09.2015
11 UF 76/15
Normen:
FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1565 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB
FuR 2016, 363
FuR 2016, 4
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 71/15

Begriff des Härtefalls i.S. von § 1565 Abs. 2 BGBVoraussetzungen der Abtrennung einer Verbundsache

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 11 UF 76/15

DRsp Nr. 2016/748

Begriff des Härtefalls i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB Voraussetzungen der Abtrennung einer Verbundsache

1. Es stellt einen Härtefall i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB dar, wenn die Ehefrau unheilbar an Krebs erkrankt ist und der Ehemann in der Öffentlichkeit eine außereheliche Beziehung lebt. 2. Auch wenn dies i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB die Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglicht, so rechtfertigt es gleichwohl nicht, die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund abzutrennen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 18.03.2015 (10 F 71/15)

aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1565 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres.