1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2.6.2008, 19 T 435/07, abgeändert:
Auf die Beschwerde des Beteiligen Ziff. 1 wird der Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Stuttgart vom 26.9.2007, 7 VG 95/2006, abgeändert:
Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Stuttgart vom 13.8.2007 wird zurückgewiesen soweit sie sich dagegen richtet, dass der Beteiligte Ziff. 1 gem. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG auch für die Kindergeldzahlungen von Juli 2006 bis einschließlich August 2007 zum Kindergeldberechtigten bestimmt worden ist.
Insoweit verbleibt es bei der in dem Beschluss vom 13.8.2007 gem. § 64 Abs. 1 EStG getroffenen Bestimmung des Beteiligten Ziff. 1 zum Kindergeldberechtigten.
Ab September 2007 ist die Beteiligte Ziff. 2 Kindergeldbezugsberechtigte.
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