OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.08.2008
8 W 310/08
Normen:
EStG § 64;
Fundstellen:
FamRB 2009, 148
FamRZ 2009, 155
OLGReport-Stuttgart 2009, 318
Rpfleger 2009, 231
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 435/07

Begriff des Kindergeldberechtigten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 8 W 310/08

DRsp Nr. 2009/3209

Begriff des Kindergeldberechtigten

Zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 64 EStG, solange getrenntlebende Ehegatten noch gemeinsam mit den Kindern in der Ehewohnung leben und der Ehegatte mit dem höheren Einkommen überwiegend für den Familienunterhalt aufkommt.

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2.6.2008, 19 T 435/07, abgeändert:

Auf die Beschwerde des Beteiligen Ziff. 1 wird der Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Stuttgart vom 26.9.2007, 7 VG 95/2006, abgeändert:

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Stuttgart vom 13.8.2007 wird zurückgewiesen soweit sie sich dagegen richtet, dass der Beteiligte Ziff. 1 gem. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG auch für die Kindergeldzahlungen von Juli 2006 bis einschließlich August 2007 zum Kindergeldberechtigten bestimmt worden ist.

Insoweit verbleibt es bei der in dem Beschluss vom 13.8.2007 gem. § 64 Abs. 1 EStG getroffenen Bestimmung des Beteiligten Ziff. 1 zum Kindergeldberechtigten.

Ab September 2007 ist die Beteiligte Ziff. 2 Kindergeldbezugsberechtigte.