Die Kläger sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie begehren von ihrem Vater neben dem titulierten Barunterhalt Sonderbedarf. Der Kläger zu 1 verlangt Erstattung der Kosten seiner Konfirmationsfeier im Jahre 2000 in Höhe von 361 EUR; der Kläger zu 2 macht die Kosten einer Konfirmandenfahrt im Jahre 2001 in Höhe von 150 EUR geltend.
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