BGH - Urteil vom 15.02.2006
XII ZR 4/04
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 788
FamRZ 2006, 612
FuR 2006, 210
JuS 2006, 851
MDR 2006, 994
NJW 2006, 1509
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 34/03
AG Bremerhaven, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 73/03

Begriff des Sonderbedarfs; Berücksichtigung einer Konfirmation

BGH, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen XII ZR 4/04

DRsp Nr. 2006/7866

Begriff des Sonderbedarfs; Berücksichtigung einer Konfirmation

»a) Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603).b) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie begehren von ihrem Vater neben dem titulierten Barunterhalt Sonderbedarf. Der Kläger zu 1 verlangt Erstattung der Kosten seiner Konfirmationsfeier im Jahre 2000 in Höhe von 361 EUR; der Kläger zu 2 macht die Kosten einer Konfirmandenfahrt im Jahre 2001 in Höhe von 150 EUR geltend.