OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2010
II-2 WF 285/10
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW /2011, 1087
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 110/10

Begriff des Sonderbedarfs i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Sonderbedarf für Klassenfahrten und Austauschprogramme mit ausländischen Schulen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen II-2 WF 285/10

DRsp Nr. 2011/2281

Begriff des Sonderbedarfs i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Sonderbedarf für Klassenfahrten und Austauschprogramme mit ausländischen Schulen

» 1. Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist Teil des Lebensbedarfs im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB und dient nicht der Finanzierung unnötiger Aufwendungen. Kosten in Höhe von 1.400 Ç für die Teilnahme an einer schulischerseits veranstalteten, zweiwöchigen Reise nach China, bestehend aus einem einwöchigen Austauschprogramm zwischen deutschen und chinesischen Schülern und einer einwöchigen touristischen Rundreise, können daher nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden. 2. Kosten für Klassenfahrten und Austauschprogramme mit ausländischen Schulen sind regelmäßig vorhersehbar, so dass eine Geltendmachung als Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausscheidet. Auf die Frage der außergewöhnlichen Höhe des Bedarfs kommt es nicht an (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 15.2.2006, XII ZR 4/04, FamRZ 2006, 612 ff.).«

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe