OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.08.2014
18 WF 277/13
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 167
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 520 FH 105/13

Begriff des Trägers der Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGBBerücksichtigungsfähigkeit des Einwandes der Betreuung des Kindes in einem Wechselmodell im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen 18 WF 277/13

DRsp Nr. 2014/16956

Begriff des Trägers der Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB Berücksichtigungsfähigkeit des Einwandes der Betreuung des Kindes in einem Wechselmodell im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

1. Träger der Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Elternteil, bei dem ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt. Bei einem zwei Jahre alten Kind genügt es für die Annahme des Schwerpunkts der Betreuung, wenn - bei hälftiger Aufteilung der Wochenenden zwischen den Eltern - ein Elternteil das Kind 14 Stunden pro Tag betreut. Dabei kommt der Verteilung der Tageszeiten keine entscheidende Bedeutung zu.2. Macht der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren geltend, dass das antragstellende Kind im Rahmen eines sog. Wechselmodells betreut wird, stellt er zum einen das Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ordnungsgemäße Vertretung des Antragstellers) in Frage und erhebt zum anderen einen Einwand, der die Statthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens betrifft. Beide Einwendungen können auch erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (§§ 252 Abs. 1, 256 Satz 1 FamFG).

Tenor

1. 2. 3.