I. Die Erinnerung der Antragsgegnervertreterin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 19.8.11 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.11.11 - 18 UF 67/10 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert der Erinnerung: 1.342,97 €
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