OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.11.1994
9 WF 123/94
Normen:
BGB § 779 § 681 § 1378 Abs. 3 ; BRAGO § 13 Abs. 3 § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 2 § 122 Abs. 1, 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FPR 1996, 308
FPR 1996, 36
FPR 1997, 288
FamRZ 1996, 680
OLG-NL 1995, 117

Begriff des Vergleichs - Anfall der Vergleichsgebühr

OLG Brandenburg, Beschluß vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 9 WF 123/94

DRsp Nr. 1996/22886

Begriff des Vergleichs - Anfall der Vergleichsgebühr

»1. Zum Begriff des Vergleichs und der Mitwirkung bei einem Ehescheidungsfolgenvergleich (Ehegatten und Kindesunterhalt; Güterrechtsregelung; Wohnraumregelung).2. Wird lediglich eine vor Beiordnung des Rechtsanwalts getroffene Einigung protokolliert, so entsteht insoweit keine Vergleichsgebühr.«3. Der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält die Vergleichsgebühr aus der Staatskasse auch für die Teilnahme an einem außergerichtlichen Vergleich.4. Kann der außergerichtlich erarbeitete Vergleich erst im Termin wirksam abgeschlossen werden (hier wegen des Formerfordernisses des § 1378 Abs. 3 BGB), so errechnet sich die Vergleichsgebühr aus dem vollen Wert, da die außergerichtliche Einigung nicht verbindlich war.