OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.06.2012
II-1 WF 18/12
Normen:
BGB § 1897 Abs. 2; BGB § 1889 Abs. 2 S. 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1791a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.12.2011

Begriff des wichtigen Grundes zur Entlassung eines Ergänzungspflegers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen II-1 WF 18/12

DRsp Nr. 2013/15567

Begriff des wichtigen Grundes zur Entlassung eines Ergänzungspflegers

Hat ein Beteiligter bei seiner Bestellung zum Ergänzungspfleger seine Einwilligung auf der Grundlage erteilt, dass die Tätigkeit nicht vergütungsfähig war, so berührt die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von durch einen Verein geführten Vormundschaften und Pflegschaften (BGH - FamRZ 2011, 1394) die Grundlage der Einwilligung in die Bestellung nicht. Eine Abberufung des Vereins aus wichtigem Grund kommt vielmehr nur in Betracht, wenn dieser bereits bei seiner Bestellung von der Vergütungsfähigkeit seiner Tätigkeit ausgehen konnte und dies aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung nun nicht mehr der Fall ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 05.12.2011 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 2; BGB § 1889 Abs. 2 S. 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1791a Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.