OLG Köln - Beschluss vom 30.10.2017
21 UF 97/17
Normen:
HKÜ Art. 4; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 142/17

Begriff des widerrechtlichen Verbringens eines Kindes i.S. von Art. 12 HKÜ

OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2017 - Aktenzeichen 21 UF 97/17

DRsp Nr. 2018/17764

Begriff des widerrechtlichen Verbringens eines Kindes i.S. von Art. 12 HKÜ

1. Gem. Art. 4 HKÜ ist das Übereinkommen nur auf Kinder anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Verletzung des Sorgerechts in einem Vertragsstaat hatten. Dabei ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person der Ort oder das Land des tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung, d.h. derjenige Ort, an dem eine Person in beruflicher, familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt ihrer Bindungen hat. 2. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes leitet sich insoweit nicht von seinen Eltern ab, sondern ist selbständig zu bestimmen. Im Sinne einer Faustregel wird im Allgemeinen vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen sein, wenn der Aufenthalt sechs Monate angedauert hat. 3. Hat ein Kind nur wenige Monate an einem Ort gelebt, so kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt nur dann gesprochen werden, wenn eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld erfolgt ist (hier: verneint).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln (304 F 142/17) vom 20. Juni 2017 abgeändert.

Der Antrag auf Anordnung der Rückführung des Kindes N H A, geboren am 09. Juni 2012, wird zurückgewiesen.