Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 30. Juli 2018 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, L, bewilligt.
Sollten sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann der Beschluss über die Verfahrenskostengewährung gemäß §§ 76 Absatz 1 FamFG, 120 a ZPO abgeändert werden.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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