I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 11. November 2009 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 12. August und vom 30. September 2009 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.000 €.
Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO aufgrund der in den Schriftsätzen vom 12. August und vom 30. September 2009 behaupteten Verhaltensweisen des Antragsgegners liegen nicht vor.
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