OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2008
9 AR 7/08
Normen:
BGB § 11 S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 798
OLGReport-Brandenburg 2009, 334
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 98/08
AG Zehdenick, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 326/07

Begriff des Wohnsitzes eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 9 AR 7/08

DRsp Nr. 2009/28303

Begriff des Wohnsitzes eines Kindes

Zur Begründung eines gewillkürten Wohnsitzes des minderjährigen Kindes und zum Verhältnis zu dem gesetzlichen Wohnsitz.

Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Zehdenick bestimmt.

Normenkette:

BGB § 11 S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

1. Die Kindeseltern streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht für das betroffene Kind D... G.... Das betroffene Kind ist nichtehelich geboren, eine Sorgerechtserklärung gemäß § 1626 a Abs. 1 BGB wurde nicht abgegeben. Bei Trennung der Kindeseltern im Sommer 2006 verblieb das Kind im Haushalt des im Bezirk des Amtsgerichts Zehdenicks wohnenden Kindesvaters mit Einverständnis der Kindesmutter.

Mit Antrag vom 12. Dezember 2007 hat der Vater den Entzug der elterlichen Sorge zu Lasten der Kindesmutter und die Übertragung der elterlichen Sorge zu seinen Gunsten beantragt. Nach Anhörung des Kindesvaters hat sich das Amtsgericht Zehdenick mit Beschluss vom 20. Juni 2008 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Neuruppin, in dessen Bezirk die Kindesmutter wohnhaft ist, abgegeben.