OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.09.2009
6 WF 98/09
Normen:
BGB § 1561 Abs. 1; BGB § 1567 Abs. 2; ZPO § 630 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 630 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 469
NJW-RR 2010, 508
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 168/09

Begriff des Zusammenlebens über kürzere Zeit i.S. des § 1567 Abs. 2 BGB; Anforderungen an die Darlegung der Zerrüttung der Ehe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen 6 WF 98/09

DRsp Nr. 2009/26449

Begriff des Zusammenlebens über kürzere Zeit i.S. des § 1567 Abs. 2 BGB; Anforderungen an die Darlegung der Zerrüttung der Ehe

1. Ein Zeitraum von drei Monaten stellt - vorbehaltlich besonderer Umstände - die Obergrenze dar, bis zu der noch ein "Zusammenleben über kürzere Zeit" im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB - und damit ein den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflussender Versöhnungsversuch - angenommen werden kann. 2. Es genügt nicht, einen Scheidungsantrag auf den Ablauf des Trennungsjahres, die Zustimmung des Antragsgegners und die nicht ausgeführte Behauptung der Zerrüttung der Ehe zu stützen. Der Antragsgegner muss entweder die Zerrüttung der Ehe nach § 1561 Abs. 1 BGB im Einzelnen darlegen - Zerrüttungsscheidung - oder gehaltvoll die Voraussetzung vortragen, die § 630 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO für eine einverständliche Scheidung vorgibt.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 29. Juni 2009 - 2 F 168/09 S - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).