OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.10.2018
6 WF 130/18
Normen:
FamFG § 155 Abs. 1; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 341/18

Begründeterklärung eines AblehnungsgesuchsVerweigerung einer beantragten TerminsverlegungZwingende Gründe für eine TerminsverlegungUnzumutbarkeit der Wahrnehmung eines Erörterungstermins ohne anwaltlichen Beistand

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 6 WF 130/18

DRsp Nr. 2020/12267

Begründeterklärung eines Ablehnungsgesuchs Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung Zwingende Gründe für eine Terminsverlegung Unzumutbarkeit der Wahrnehmung eines Erörterungstermins ohne anwaltlichen Beistand

Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise - und zwar auch in Verfahren, in denen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG gilt (hier: Verfahren nach § 1666 BGB) - die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn zwingende Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar wäre und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte. Ein solch zwingender Grund kann auch eine Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten an einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung sein, wenn dem Beteiligten im konkreten Einzelfall weder eine Wahrnehmung des Erörterungstermins ohne anwaltlichen Beistand noch eine Vertretung seines Verfahrensbevollmächtigten durch einen anderen Rechtsanwalt zugemutet werden kann (hier bejaht).