AG Völklingen, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 341/18
Begründeterklärung eines AblehnungsgesuchsVerweigerung einer beantragten TerminsverlegungZwingende Gründe für eine TerminsverlegungUnzumutbarkeit der Wahrnehmung eines Erörterungstermins ohne anwaltlichen Beistand
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 6 WF 130/18
DRsp Nr. 2020/12267
Begründeterklärung eines AblehnungsgesuchsVerweigerung einer beantragten TerminsverlegungZwingende Gründe für eine TerminsverlegungUnzumutbarkeit der Wahrnehmung eines Erörterungstermins ohne anwaltlichen Beistand
Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise - und zwar auch in Verfahren, in denen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1FamFG gilt (hier: Verfahren nach § 1666BGB) - die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn zwingende Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar wäre und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte.Ein solch zwingender Grund kann auch eine Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten an einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung sein, wenn dem Beteiligten im konkreten Einzelfall weder eine Wahrnehmung des Erörterungstermins ohne anwaltlichen Beistand noch eine Vertretung seines Verfahrensbevollmächtigten durch einen anderen Rechtsanwalt zugemutet werden kann (hier bejaht).
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