OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2020
9 WF 249/20
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2021, 139
FuR 2021, 307
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 82/20

Begründetheit der Auskunftsverpflichtung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten bei Geltendmachung der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 9 WF 249/20

DRsp Nr. 2020/18433

Begründetheit der Auskunftsverpflichtung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten bei Geltendmachung der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

1. Zwar kann einem Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Geltendmachung von Ehegattenunterhalt die Verwirkungsregelung des § 1579 BGB regelmäßig nicht entgegengehalten werden, da in der Regel nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis der Auskunft für die umfassende Interessenabwägung nach § 1579 BGB zu berücksichtigen ist. Anders ist es jedoch, wenn ein Unterhaltsanspruch unter keinem realistisch denkbaren Fall gegeben ist, da dieser endgültig verwirkt ist. 2. Dies ist der Fall, wenn eine neue Lebenspartnerschaft über die für die Verfestigung erforderliche Zeitdauer von etwa zwei bis drei Jahren hinaus mehrere Jahre aufrechterhalten worden ist. 3. Der so verwirkte Unterhaltsanspruch lebt auch mit Beendigung dieser Lebensgemeinschaft nicht mehr auf.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe: