OLG Thüringen - Beschluss vom 04.01.2018
1 WF 713/17
Normen:
ZPO § 114; FamFG § 137 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Altenburg, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 76/17

Begründetheit der Verfahrenskostenhilfe für die Folgesache Versorgungsausgleich bei bereits erfolgter Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters innerhalb des Scheidungsverbundes

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 1 WF 713/17

DRsp Nr. 2018/1394

Begründetheit der Verfahrenskostenhilfe für die Folgesache Versorgungsausgleich bei bereits erfolgter Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters innerhalb des Scheidungsverbundes

Dem Antragsgegner ist für die Folgesache Versorgungsausgleich in jedem Falle Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht nicht in Frage steht. Es kann nicht sein, dass ihm insoweit und auch für die elterliche Sorge ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet wird, der im Ehescheidungsverfahren für ihn nicht auftreten kann, obwohl über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im Verbund zu verhandeln und zu entscheiden ist.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 13.12.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenburg vom 10.11.2017, Az. 5 F 76/17, zugestellt am 14.11.2017, Nichtabhilfeentscheidung vom 17.12.2017, abgeändert.

Dem Antragsgegner wird für das Scheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 114; FamFG § 137 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Altenburg hat der Antragstellerin durch Beschluss vom 19.9.2017 Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren gewährt und ihr Rechtsanwalt ...., beigeordnet.