OLG Köln - Beschluss vom 19.02.2015
12 UF 98/14
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 S. 2; BGB § 397 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 19/13

Begründetheit des Anspruchs einer geschiedenen iranischen Ehefrau aus dem Morgengabeversprechen des Ehemanns

OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 12 UF 98/14

DRsp Nr. 2015/6006

Begründetheit des Anspruchs einer geschiedenen iranischen Ehefrau aus dem Morgengabeversprechen des Ehemanns

1. Ansprüche aus einem im Rahmen einer Eheschließung im Iran gegebenen Morgengabeversprechen beurteilen sich nach deutschem Sachrecht, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist. 2. Hat die Ehefrau bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens vor einem iranischen Gericht auf "ihre religiösen und legalen Rechte wie Morgengabe, Unterhalt, Aussteuer" verzichtet, so ist der Anspruch jedenfalls dann untergegangen, wenn der Ehemann dieses Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages angenommen hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 18.06.2014 (31 F 19/13) abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.

3.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Antragsgegner nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 232.023,00 €.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 S. 2; BGB § 397 Abs. 1;

Gründe

I.