OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.07.2017
9 WF 155/17
Normen:
FamFG § 137 Abs. 3; FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 3; FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155b; FamFG § 155c;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 166/14

Begründetheit einer Beschleunigungsbeschwerde im Scheidungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 9 WF 155/17

DRsp Nr. 2018/10321

Begründetheit einer Beschleunigungsbeschwerde im Scheidungsverfahren

Ein im Rahmen des Scheidungsverbundes anhängig gemachtes Umgangsverfahren ist nicht hinreichend beschleunigt durchgeführt worden, wenn sechs Monate lang keinerlei verfahrensfördernde Maßnahmen erfolgt sind, obwohl beide Eltern Anträge zur Umgangsregelung gestellt und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass insoweit Regelungsbedarf besteht. Das gilt insbesondere dann, wenn erkennbar ist, dass das Scheidungsverbundverfahren nicht in absehbarer Zeit einer Entscheidung zugeführt werden kann.

Es wird festgestellt, dass die bisherige Dauer des Verfahrens betreffend die Regelung des Umgangs zwischen dem minderjährigen Kind M... G... und dem Kindesvater nicht dem Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.

Im Übrigen wird die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 4. Juli 2017 zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 3; FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 3; FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155b; FamFG § 155c;

Gründe: