Es wird festgestellt, dass die bisherige Dauer des Verfahrens betreffend die Regelung des Umgangs zwischen dem minderjährigen Kind M... G... und dem Kindesvater nicht dem Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.
Im Übrigen wird die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 4. Juli 2017 zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
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