OLG Hamburg - Beschluss vom 08.02.2017
7 WF 9/17
Normen:
FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155c; BGB § 1671 Abs. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, - Vorinstanzaktenzeichen F 13/13

Begründetheit einer Beschleunigungsbeschwerde in Kindschaftssachen

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 7 WF 9/17

DRsp Nr. 2018/13211

Begründetheit einer Beschleunigungsbeschwerde in Kindschaftssachen

Es entspricht nicht den Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Kindschaftssachen, wenn nach fast zwei Jahren ein psychologisches Sachverständigengutachten immer noch nicht vorliegt, ohne dass das Gericht alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen hätte, um die Sachverständige zur Fertigstellung des Gutachtens anzuhalten.

1. Es wird festgestellt, dass die bisherige Verfahrensbehandlung nicht ausreichend dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 I FamFG entspricht.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Rechtsanwalt ............, Hamburg, wird beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155c; BGB § 1671 Abs. 1, 2;

Gründe:

1. Die gemäß § 155c I FamFG zulässige Beschleunigungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.