KG - Beschluss vom 02.10.2017
3 WF 140/17
Normen:
EGBGB Art. 15 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 S. 1; IPRG Ukraine Art. 60 Abs. 1 S. 1; IPRG Ukraine Art. 61 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen F 3862/17
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen F 3862/17

Begründetheit eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung an einem hälftigen Grundstücksanteil hilfsweise auf Ausgleich des Zugewinns unter Ehegatten ukrainischer Staatsangehörigkeit

KG, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 3 WF 140/17

DRsp Nr. 2018/9315

Begründetheit eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung an einem hälftigen Grundstücksanteil hilfsweise auf Ausgleich des Zugewinns unter Ehegatten ukrainischer Staatsangehörigkeit

Ist auf zwei Ehegatten ukrainischer Staatsangehörigkeit ukrainisches Recht anzuwenden, so fehlt es an einer Grundlage für einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem hälftigen Grundstücksanteil hilfsweise eines Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns, da solche Ansprüche im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach ukrainischem Recht nicht gegeben sind.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Februar 2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 15 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 S. 1; IPRG Ukraine Art. 60 Abs. 1 S. 1; IPRG Ukraine Art. 61 Abs. 3;

Gründe:

Die gemäß den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet im Hinblick auf die begehrte Eigentumsübertragung an dem hälftigen Grundstücksanteil und auf den hilfsweise geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.