OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2019
13 WF 210/18
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1; BGB § 1666; FamFG § 151 Nr. 3; SGB VIII § 42 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1060
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 116/17

Begründetheit eines Herausgabeverlangens gem. § 1632 Abs. 1 BGB gegenüber dem Jugendamt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 13 WF 210/18

DRsp Nr. 2019/7144

Begründetheit eines Herausgabeverlangens gem. § 1632 Abs. 1 BGB gegenüber dem Jugendamt

1. Das Herausgabeverlangen (§ 1632 I BGB) dient der Durchsetzung des Aufenthalts- und des Umgangsbestimmungsrechts, nicht der Abwehr gegen die Entziehung dieser Teile der Personensorge. 2. Gegen das Jugendamt, das ein Kind in Obhut genommen hat, stellt nicht das Herausgabeverlangen (§§ 1632 I BGB, 151 Nr. 3 FamFG) die rechtliche Gegenwehr zur Verfügung, sondern der Widerspruch (§ 42 III 2 SGB VIII) und das daran anschließende Verfahren nach § 1666 BGB. Während das Kind rechtmäßig in Obhut genommen ist, besteht ein Herausgabeanspruch nicht.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 12. November 2018 abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens, auch des Beschwerdeverfahrens, tragen die Antragsteller.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1; BGB § 1666; FamFG § 151 Nr. 3; SGB VIII § 42 Abs. 3;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Kosten eines Herausgabeverfahrens.