BayObLG - Beschluss vom 05.11.1992
3Z BR 102/92
Normen:
BGB § 1896, § 1903 ; FGG § 25 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 64
EzFamR aktuell 1993, 43
FamRZ 1993, 442
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 192/92
AG Regensburg VIII 79/91 (nunmehr: XVII 1235/92),

Begründung der Einrichtung einer Vermögensbetreuung

BayObLG, Beschluss vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 102/92

DRsp Nr. 1994/7175

Begründung der Einrichtung einer Vermögensbetreuung

1. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Vermögensbetreuung muß konkrete Ausführungen darüber enthalten, warum der Betreute auf Grund eines bestimmten Krankheitsbildes nicht mehr in der Lage ist, seine Vermögensangelegenheiten selbst zu besorgen.2. Zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist es notwendig, die "erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betreuten ", § 1903 Abs. 1 BGB, im einzelnen darzulegen. Allein auf die Feststellungen eines Sachverständigen über die Realitätsorientierung und die Beeinflußbarkeit des Betreuten kann die Entscheidung nicht gestützt werden.

Normenkette:

BGB § 1896, § 1903 ; FGG § 25 ;

Gründe:

I.