OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.09.2021
9 UF 46/21
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2 S. 2; BGB § 1680;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 31.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 463/18

Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2021 - Aktenzeichen 9 UF 46/21

DRsp Nr. 2021/15780

Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Dem Vater minderjähriger Kinder ist gem. § 1626a Abs. 2 BGB das (Mit-)Sorgerecht für minderjährige Kinder zu übertragen, wenn er, wenn auch in der Vergangenheit mit der familiären Situation überfordert, vorsichtige Ansätze zeigt, die zu sich zu nehmen und ihr Wohlergehen zu fördern, ohne seine limitierten Möglichkeiten zu überschätzen.

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 31. Dezember 2020 - Az. 3 F 463/18 - abgeändert und dem Vater das Sorgerecht für B... E... S..., geboren am ... 2009, und L... R..., geboren am ... 2015, übertragen.

Das Sorgerecht für B... S... übt der Vater gemeinsam mit der Mutter aus.

Für L... R... besteht derzeit alleiniges Sorgerecht des Vaters hinsichtlich der Bereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und des Rechts, eine Krankenversicherung abzuschließen; im Übrigen besteht auch hier gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2 S. 2; BGB § 1680;

Gründe: