BSG - Beschluss vom 25.01.2017
B 3 P 23/16 B
Normen:
BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; BGB § 184; BGB § 1902; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 151; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a; SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 71 Abs. 6; ZPO § 170 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 170 Abs. 3; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 189; ZPO § 53;
Fundstellen:
NJW 2017, 2704
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 4/15
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 5/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung von ZustellungsvorschriftenUnwirksamkeit der Zustellung an ein unter Betreuung stehendes volljähriges Kind

BSG, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen B 3 P 23/16 B

DRsp Nr. 2017/9878

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung von Zustellungsvorschriften Unwirksamkeit der Zustellung an ein unter Betreuung stehendes volljähriges Kind

Die Zustellung eines Gerichtsbescheids an eine unter Betreuung stehende Klägerin ist unwirksam, wenn die Klägerin einer nicht prozessfähigen Person in dem von ihren Eltern als Betreuern betriebenen Klageverfahren gleichstand. Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Überdies regelt § 170 Abs. 3 ZPO, dass bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an einen von ihnen genügt. Die Vorschrift ist auf Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder unmittelbar anwendbar.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. August 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; BGB § 184; BGB § 1902; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 151; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a; SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 71 Abs. 6; ZPO § 170 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 170 Abs. 3; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 189; ZPO § 53;

Gründe:

I

Streitig ist die Herabsetzung der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung von der Pflegestufe III auf die Pflegestufe II ab 1.4.2012.