BSG - Beschluss vom 12.05.2017
B 8 SO 15/16 B
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896; BGB § 1902; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 71 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 496/15
SG Köln, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 524/14

´Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Abwesenheit des rechtlichen Betreuers bei der mündlichen Verhandlung bei partieller Prozessunfähigkeit eines Beteiligten

BSG, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 15/16 B

DRsp Nr. 2017/14005

´Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Abwesenheit des rechtlichen Betreuers bei der mündlichen Verhandlung bei partieller Prozessunfähigkeit eines Beteiligten

War eine prozessunfähige Klägerin während des Berufungsverfahrens durch einen bestellten Betreuer gesetzlich vertreten und hat das LSG die Vertretung u.a. bei der Mitteilung über die Terminsbestimmung beachtet, liegt in der anschließenden Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Betreuerin kein Verfahrensfehler, wenn die Betreuerin zwar mitgeteilt hatte, sie werde nicht teilnehmen können, einen Antrag auf Aufhebung und Verlegung des Termins aber dabei nicht stellte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896; BGB § 1902; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 71 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 4;

Gründe:

I