BSG - Beschluss vom 25.08.2022
B 5 R 114/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; VersAusglG § 27; VersAusglG § 35; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 250/20
SG Speyer, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 439/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 114/22 B

DRsp Nr. 2022/16416

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Wird ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, muss eine darauf bezogene Rechtsfrage so klar formuliert sein, dass deutlich wird, welche konkrete Regelung des einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird – hier verneint für Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Kürzung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 35 VersAusglG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; VersAusglG § 27; VersAusglG § 35; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung einer Kürzung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 35 VersAusglG für die Zeit vom 1.2.2018 bis zum 30.4.2020.