Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung einer Kürzung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 35 VersAusglG für die Zeit vom 1.2.2018 bis zum 30.4.2020.
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