OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.06.2008
2 UF 43/08
Normen:
HKÜ Art. 3 Art. 4 Art. 12 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1323
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 24/08

Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes durch einen unter den Eltern vereinbarten Umzug in einen anderen Staat

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 2 UF 43/08

DRsp Nr. 2008/23849

Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes durch einen unter den Eltern vereinbarten Umzug in einen anderen Staat

»1. Sollen Kinder mit den Eltern auf Dauer von Kanada nach Deutschland übersiedeln, so wird mit dem Umzug der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder i.S. des Art. 4 HKÜ in Deutschland begründet. 2. Nach dem Umzug der Kinder kann sich ein Elternteil nicht einseitig von der Vereinbarung der Übersiedlung lossagen. Das gilt auch dann, wenn nach der Übersiedlung die Ehe scheitert und ein Elternteil deshalb den vorgesehenen Umzug nach Deutschland nicht vornimmt.«

Normenkette:

HKÜ Art. 3 Art. 4 Art. 12 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Herausgabe zweier Kinder nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) zur Rückführung nach Kanada.

Die Parteien haben am ... 1997 in .../Kanada geheiratet. Der Antragsteller ist kanadischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist Französin. Beide haben durch die Eheschließung jeweils zusätzlich die Staatsangehörigkeit ihres Ehepartners erlangt. Aus der Ehe sind die Kinder M., geb. am ... 2001, und L., geb. am ... 2002, hervorgegangen.

Die Kinder teilen die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.