OLG Bremen - Beschluss vom 22.12.2015
4 UF 183/15
Normen:
FamFG § 97; MSA Art. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 99
IPRax 2016, 8
MDR 2016, 162
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 1670/15

Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes im AuslandMaßgeblichkeit des aktuellen Aufenthalts für die Zulässigkeit eines Sorgerechtsantrags

OLG Bremen, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 4 UF 183/15

DRsp Nr. 2016/346

Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes im Ausland Maßgeblichkeit des aktuellen Aufenthalts für die Zulässigkeit eines Sorgerechtsantrags

1. Bei der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Art. 1 des Minderjährigenschutzabkommens (MSA) handelt es sich um einen rein faktischen Vorgang. Bei längerer Verweildauer des Kindes und seiner vollständigen Eingliederung in seine soziale Umwelt kann auch gegen den Willen des in seinem Sorgerecht verletzten Elternteils der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland (hier: Türkei) begründet werden. 2. Da das Minderjährigenschutzabkommen den Grundsatz der perpetuatiofori nicht kennt, kommt es für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes und somit der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 1 MSA nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Sorgerechtsantrags, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts an.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 13.11.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § ;