SchlHOLG - Beschluss vom 08.03.2021
15 UF 31/21
Normen:
HKÜ Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 05.02.2021

Begründung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren nach dem HKÜVerbringen eines Kindes nach Deutschland gegen den Willen des Vaters

SchlHOLG, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen 15 UF 31/21

DRsp Nr. 2021/9022

Begründung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren nach dem HKÜ Verbringen eines Kindes nach Deutschland gegen den Willen des Vaters

Bei der fristgerechten Begründung der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Wird die Beschwerde entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG nicht fristgerecht begründet, so ist sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt und dementsprechend gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Orientierungssätze: Zur fristgerechten Begründung der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen als Zulässigkeitsvoraussetzung.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 5. Februar 2021 (Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle) als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollen der Kindesmutter auferlegt werden.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren soll auf 5.000 € festgesetzt werden.

IV.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Normenkette:

HKÜ Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.