Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach §
1. Zwar dürfte das Beschwerdegericht durch die unterbliebene Anwendung von § 275 FamFG in der angegriffenen Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben.
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