BVerfG - Beschluss vom 23.05.2022
1 BvR 842/22
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 301 T 61/22

Begründung einer Verfassungsbeschwerde i.R.e. betreuungsgerichtlichen Verfahrens

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 842/22

DRsp Nr. 2022/9545

Begründung einer Verfassungsbeschwerde i.R.e. betreuungsgerichtlichen Verfahrens

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme besteht. Sie ist mangels Begründung, die den aus § 92 und § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG folgenden Anforderungen genügt, unzulässig; damit hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

1. Zwar dürfte das Beschwerdegericht durch die unterbliebene Anwendung von § 275 FamFG in der angegriffenen Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben.