BGH - Beschluß vom 26.06.2008
III ZR 30/08
Normen:
BGB § 662 § 667 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1154
FamRZ 2008, 1841
MDR 2008, 1161
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 62/06
LG Arnsberg, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 306/05

Begründung eines Auftragsverhältnisses unter Ehegatten

BGH, Beschluß vom 26.06.2008 - Aktenzeichen III ZR 30/08

DRsp Nr. 2008/16503

Begründung eines Auftragsverhältnisses unter Ehegatten

»a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f.), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag nicht übertragbar.b) In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87).«

Normenkette:

BGB § 662 § 667 ;

Gründe: