KG - Beschluss vom 17.11.2020
1 W 1037/20
Normen:
EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III 27/19
AG Berlin-Schöneberg, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III 28/19

Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB bei einem Neugeborenen

KG, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 1 W 1037/20 - Aktenzeichen 1 W 1277/20

DRsp Nr. 2020/17805

Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB bei einem Neugeborenen

1. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. Art. EGBGB Artikel 19 Abs. EGBGB Artikel 19 Absatz 1 S. 1 EGBGB setzt auch bei einem Neugeborenen die körperliche Anwesenheit voraus. Der Prioritätsgrundsatz gilt auch, falls eine Vater-Kind-Zuordnung erstmals zu einem Zeitpunkt nach der Geburt möglich ist. 2. Eine Weiterverweisung kann auch dann gemäß Art. EGBGB Artikel 4 Abs. EGBGB Artikel 4 Absatz 1 S. 1 EGBGB unbeachtlich sein, wenn sie sich aus dem vom Aufenthaltsstatut berufenen Recht ergibt.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. Dezember 2019 werden zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 19 Abs. 1;

Gründe:

I.